Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
09.10.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich an die Stabsstelle Interne Revision und Compliance (PD.S) zu erfolgen, welche die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 zu treffen hat. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich an die Stabsstelle Interne Revision und Compliance (PD.S) zu erfolgen, welche die weiteren Veranlassungen gemäß Paragraph 2, zu treffen hat.
Im RIS seit
10.10.2018
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010334
Dokumentnummer
NOR40208447