Bundesrecht konsolidiert

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Schiffstechnikverordnung § 6

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 263/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

02.04.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Gültigkeit der Zulassung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt höchstens:
    1. Ziffer eins
      fünf Jahre für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen,
    2. Ziffer 2
      zehn Jahre für alle anderen Fahrzeuge und für Waterbikes.
  2. Absatz 2,Für Fahrzeuge und Waterbikes, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Geltungsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Untersuchung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Absatz eins, vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, ist die Geltungsdauer der Zulassungsurkunde für CE-gekennzeichnete Sportfahrzeuge und Waterbikes mit einer Länge von weniger als 20 m bei der ersten Zulassung mit zehn Jahren, gerechnet vom Baujahr (12. und 13. Stelle der CIN-Nummer gemäß ÖNORM EN 10087:2006), festzulegen, wobei als Baudatum der letzte Tag des durch die 12. Stelle der CIN bezeichneten Monats anzunehmen ist.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins und 2 ist bei jeder Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung von Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m sowie von Waterbikes die Geltungsdauer entsprechend dem Erhaltungszustand mit höchstens sieben Jahren festzulegen.

Im RIS seit

06.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40243493

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