für Fahrzeuge, für die gemäß § 16 Abs. 2 oder Abs. 3 die Anerkennung von Gleichwertigkeiten oder Abweichungen von den technischen Vorschriften der Anlage 2 beantragt wurde, für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde alle erforderlichen Unterlagen gemäß § 16 Abs. 5 vorliegen. Das vorläufige Unionszeugnis darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis von der Europäischen Kommission ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassen wurde.für Fahrzeuge, für die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, oder Absatz 3, die Anerkennung von Gleichwertigkeiten oder Abweichungen von den technischen Vorschriften der Anlage 2 beantragt wurde, für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde alle erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 5, vorliegen. Das vorläufige Unionszeugnis darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis von der Europäischen Kommission ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassen wurde.