Bundesrecht konsolidiert

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Schiffstechnikverordnung § 2

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 263/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

02.04.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig eine Zulassung beantragt wird.
  2. Absatz 2,Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten hinsichtlich der technischen Anforderungen die Übergangsbestimmungen des Paragraph 34, sowie der Anlagen 2 und 3.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 4, 5, 10, 13, 15,, 23 und 28 gelten für sämtliche Schwimmkörper; für Waterbikes gelten darüber hinaus die Paragraphen 6, 7, 8, 12, 14, 20 und 21, Für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die Paragraphen 4, bis 31.
  4. Absatz 4,Für Fahrzeuge, die für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen werden sollen, gelten nur Paragraph 16, Absatz 9, sowie die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO), Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält.
  5. Absatz 5,Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen waren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht, es sei denn, sie werden umgebaut oder Teile der Fahrzeuge, Einrichtungen oder Anlagen an Bord werden ersetzt. In diesem Fall sind Absatz 4, sowie die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2 und 3 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 der Anlage 2 gelten auch für Fahrzeuge auf dem Bodensee.

Im RIS seit

06.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40243490

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