(3)Absatz 3,Die §§ 4, 5, 10, 13, 15, 23 und 28 gelten für sämtliche Schwimmkörper; für Waterbikes gelten darüber hinaus die §§ 6, 7, 8, 12, 14, 20 und 21. Für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 4 bis 31.Die Paragraphen 4, 5, 10, 13, 15,, 23 und 28 gelten für sämtliche Schwimmkörper; für Waterbikes gelten darüber hinaus die Paragraphen 6, 7, 8, 12, 14, 20 und 21, Für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die Paragraphen 4, bis 31.