Bundesrecht konsolidiert

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Schiffstechnikverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 263/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

07.10.2018

Außerkrafttretensdatum

01.04.2022

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Örtlicher Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (Paragraph 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959), den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern sowie auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.
  2. Absatz 2,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
  3. Absatz 3,Die Gewässer gemäß Absatz eins, und 2 sind Zonen (Anlage 1) zugeordnet.

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Gesetzesnummer

20010330

Dokumentnummer

NOR40208326

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