(6)Absatz 6,Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlussfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, dass die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlussfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, dass die Erfüllung der dem Beirat gemäß Absatz eins und Absatz 2, übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.