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Pauschalreiseverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pauschalreiseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 575/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

PRV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Abs. 3a, 3b und 5a mit der Maßgabe außer Kraft getreten, dass § 5 für Absicherungen gemäß Abs. 3a weiter anzuwenden ist (vgl. § 12 Abs. 7).

Text

3. Abschnitt
Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA)

Meldungen und Nachweise

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) haben Gewerbetreibende eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Erstmeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4, und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6,,
    2. Ziffer 2
      den beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit
      1. Litera a
        für die kommenden zwölf Monate und den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des Spitzenmonats oder
      2. Litera b
        für die kommenden 24 Monate, wobei der Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für die kommenden zwölf Monate sowie für die darauffolgenden zwölf Monate getrennt anzugeben ist, und jeweils den Umsatz des Spitzenmonats,
    3. Ziffer 3
      den Abwickler gemäß Paragraph 2, Absatz 14, und
    4. Ziffer 4
      Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß Paragraph 4, Absatz 5,
    Die Angaben gemäß Ziffer eins und gemäß Ziffer 3, müssen durch Nachweise belegt werden. Hinsichtlich der Angaben gemäß Ziffer 2 und Ziffer 4, muss eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Angaben vorgelegt werden. Im Fall des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung im Sinne der Ziffer eins, sind Angaben gemäß Ziffer 2 und 4 nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, hat der Reiseleistungsausübungsberechtigte nach der Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) frühestens ab dem 1. Jänner und spätestens bis zum 31. Jänner jenes Kalenderjahres, für das als Erst- oder als Folgemeldung keine Umsatzdaten für das gesamte Kalenderjahr gemeldet wurden, eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Folgemeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6, und
    2. Ziffer 2
      den Umsatz
      1. Litera a
        aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des Spitzenmonats des abgelaufenen Kalenderjahres (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten ausschließlich für das kommende Kalenderjahr übermittelt haben) oder
      2. Litera b
        aus der nach Kalenderjahren untergliederten Reiseleistungsausübungstätigkeit der abgelaufenen zwei Kalenderjahre sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des jeweiligen Spitzenmonats der zwei abgelaufenen Kalenderjahre (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten für die kommenden zwei Kalenderjahre übermittelt haben) und
    3. Ziffer 3
      den beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für das kommende Kalenderjahr sowie den beabsichtigten Umsatz des Spitzenmonats des kommenden Kalenderjahres oder den nach Kalenderjahren untergliederten beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für die kommenden zwei Kalenderjahre und den beabsichtigten Umsatz des jeweiligen Spitzenmonats der kommenden zwei Kalenderjahre und
    4. Ziffer 4
      den Abwickler gemäß Paragraph 2, Absatz 14, und
    5. Ziffer 5
      Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß Paragraph 4, Absatz 5,
    Die Angaben gemäß Ziffer eins und gemäß Ziffer 4, müssen durch Nachweise belegt werden, sofern diesbezüglich gegenüber der zuletzt abgegebenen Meldung eine Änderung eingetreten ist. Hinsichtlich der Angaben gemäß Ziffer 2,, 3 und 5 muss eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Angaben vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Im Fall des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung ist keine Folgemeldung erforderlich.
  4. Absatz 3 a,Betreffend Haftungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2 b, des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr.432 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, die von der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) für das Kalenderjahr 2022 übernommen werden, gelten Paragraph 4, Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des prognostizierten Umsatzes des Kalenderjahres 2022 der Umsatz des Kalenderjahres 2019 die Bemessungsgrundlage für die zu ermittelnde Versicherungssumme bildet. Steht ein Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2019 nicht zu Verfügung, so bildet subsidiär der Umsatz der ältesten vergangenen 12 Kalendermonate die Bemessungsgrundlage. Stehen auch keine 12 Kalendermonate zur Verfügung, so bilden die zur Verfügung stehenden vergangenen Umsatzmonate, arithmetisch hochge- rechnet auf ein Kalenderjahr, die Bemessungsgrundlage.
  5. Absatz 3 b,Betreffend Haftungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 b, KMU-Förderungsgesetz, die als Absicherung im Zuge einer Folgemeldung gemäß Absatz 2, oder als neue Abdeckung vorgelegt werden, bedarf es keiner von einem Steuerberater unterfertigten Erklärung über die Richtigkeit der Angaben.
  6. Absatz 4,Reiseleistungsausübungsberechtigte haben weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit, sofern dies eine Erhöhung der gemäß Paragraph 4, ermittelten Versicherungssumme zur Folge hätte;
    2. Ziffer 2
      jeden Wechsel des Abwicklers gemäß Paragraph 2, Absatz 14,
  7. Absatz 5,Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort spätestens einen Monat vor Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos gemäß Paragraph 3, Absatz 3, für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist, wobei im Fall der Beendigung einer unbeschränkten Risikoabdeckung eine Meldung gemäß Absatz eins, zu erstatten ist.
    Anmerkung, Absatz 5 a, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

Schlagworte

Erstmeldung

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2023

Gesetzesnummer

20010321

Dokumentnummer

NOR40240282

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/260/P7/NOR40240282

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