(3a)Absatz 3 a,Betreffend Haftungen gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2b des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr.432/1996 in der jeweils geltenden Fassung, die von der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) für das Kalenderjahr 2022 übernommen werden, gelten § 4 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des prognostizierten Umsatzes des Kalenderjahres 2022 der Umsatz des Kalenderjahres 2019 die Bemessungsgrundlage für die zu ermittelnde Versicherungssumme bildet. Steht ein Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2019 nicht zu Verfügung, so bildet subsidiär der Umsatz der ältesten vergangenen 12 Kalendermonate die Bemessungsgrundlage. Stehen auch keine 12 Kalendermonate zur Verfügung, so bilden die zur Verfügung stehenden vergangenen Umsatzmonate, arithmetisch hochge- rechnet auf ein Kalenderjahr, die Bemessungsgrundlage.Betreffend Haftungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2 b, des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr.432 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, die von der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) für das Kalenderjahr 2022 übernommen werden, gelten Paragraph 4, Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des prognostizierten Umsatzes des Kalenderjahres 2022 der Umsatz des Kalenderjahres 2019 die Bemessungsgrundlage für die zu ermittelnde Versicherungssumme bildet. Steht ein Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2019 nicht zu Verfügung, so bildet subsidiär der Umsatz der ältesten vergangenen 12 Kalendermonate die Bemessungsgrundlage. Stehen auch keine 12 Kalendermonate zur Verfügung, so bilden die zur Verfügung stehenden vergangenen Umsatzmonate, arithmetisch hochge- rechnet auf ein Kalenderjahr, die Bemessungsgrundlage.