Bundesrecht konsolidiert

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Section Control-Messstreckenverordnung Gräberntunnel II § 1

Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung Gräberntunnel II

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 244/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Wien – folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Fahrtrichtung Italien der Abschnitt zwischen km 244,14 und km 246,36 und
  2. Ziffer 2
    für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 246,39 und km 244,01.

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010309

Dokumentnummer

NOR40207633

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