Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
In-Kraft-Treten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, zum Sachwalter bestellt zu werden sowie Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen, BGBl. II Nr. 117/2007, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, zum Sachwalter bestellt zu werden sowie Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2007,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
Im RIS seit
14.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010307
Dokumentnummer
NOR40207621