Bundesrecht konsolidiert

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Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden § 4

Kurztitel

Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 241/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, zum Sachwalter bestellt zu werden sowie Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2007,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010307

Dokumentnummer

NOR40207621

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