Bundesrecht konsolidiert

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Applikationsentwicklung – Coding-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Applikationsentwicklung – Coding-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 223/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Datentechnik und Systemmanagement, Angewandte Mathematik und Applikationsentwicklung.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010297

Dokumentnummer

NOR40207128

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