Bundesrecht konsolidiert

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Informationstechnologie-Ausbildungsordnung § 9

Kurztitel

Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 222/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat (auch auszugsweise) nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgabenstellungen nach Art eines betrieblichen Arbeitsauftrages zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Schwerpunkt Systemtechnik:
      1. Litera a
        Zusammenbauen von IT-Endgeräten, Netzwerkgeräten und Systemen, Installieren von Diensten und ggf. Herstellen von Cloudservices,
      2. Litera b
        Herstellen der die Funktion erklärenden Dokumentationen (wie Systemdiagramme, Arbeitsablaufdiagramme, Protokolle über Netzwerkanbindung),
      3. Litera c
        In Betrieb nehmen und prüfen,
      4. Litera d
        Installieren und Einrichten von serverbasierenden Diensten bzw. allgemeinen Services und Applikationen,
      5. Litera e
        Installieren von IT-Endgeräten und Anbinden von Cloudservices.
    2. Ziffer 2
      Schwerpunkt Betriebstechnik:
      1. Litera a
        Zusammenbauen oder Integrieren von IT-Endgeräten, Netzwerkgeräten, Systemen und unterschiedlichen Plattformen, Installieren von Diensten und ggf. Herstellen von Cloudservices,
      2. Litera b
        Herstellen der die Funktion erklärenden Dokumentationen (wie Systemdiagramme, Arbeitsablaufdiagramme, Protokoll über Netzwerkanbindungen),
      3. Litera c
        In Betrieb nehmen und prüfen,
      4. Litera d
        Installieren und Einrichten von Services und Applikationen,
      5. Litera e
        Erstellen von Skripten, Entwickeln von Zugriffen auf eine Datenbank, Testen von Applikationen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      richtige und zweckentsprechende Funktion,
    3. Ziffer 3
      anwenderfreundliche Konfiguration.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010296

Dokumentnummer

NOR40207117

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