Bundesrecht konsolidiert

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Informationstechnologie-Ausbildungsordnung § 6

Kurztitel

Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 222/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Datentechnik und Systemmanagement

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Virtualisierungskonzepte,
    2. Ziffer 2
      Client- und Serverbetriebssysteme,
    3. Ziffer 3
      Datensicherungskonzepte, Backup- und Restore-Strategien,
    4. Ziffer 4
      Urheberrecht und Datenschutz,
    5. Ziffer 5
      Netzwerke und Hardwarekomponenten.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Clientbetriebssystem

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010296

Dokumentnummer

NOR40207114

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