Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Informationstechnologie-Ausbildungsordnung § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 21.08.2026
§ 2 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.09.2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Informationstechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Informationstechnologie
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Der Lehrberuf Informationstechnologie ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2)
Absatz 2,
Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:
1.
Ziffer eins
Systemtechnik,
2.
Ziffer 2
Betriebstechnik.
(3)
Absatz 3,
Eine Kombination mit dem jeweils anderen Schwerpunkt ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse des jeweils anderen Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
(4)
Absatz 4,
Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Informationstechnologe oder Informationstechnologin) zu bezeichnen.
(5)
Absatz 5,
Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Im RIS seit
04.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010296
Dokumentnummer
NOR40207109
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/222/P1/NOR40207109
Navigation im Suchergebnis