Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan BMEIA § 5

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMEIA

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 217/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vorrang bei der Besetzung von hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen)

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bewerberinnen, die für eine angestrebte Funktion gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, werden vorrangig ernannt oder bestellt, wenn der Anteil der von Frauen besetzten Arbeitsplätze an der Gesamtzahl der einer bestimmten Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätze weniger als die von Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG vorgesehenen 50% beträgt.
  2. Absatz 2,Verbindliche Zielvorgaben für die Besetzung von Funktionen sind der Anlage 2 zu entnehmen.

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20010293

Dokumentnummer

NOR40206536

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