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BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 212/2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

BVwG PauschGebV Vergabe 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Reduzierte Gebührensätze

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25% der gemäß Paragraph eins, festgesetzten bzw. 10% der gemäß Paragraph 2, erhöhten Gebühr.
  2. Absatz 2,Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren oder zum selben Konzessionsvergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Gebühr gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 oder Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, BVergGKonz 2018 nach der gemäß Absatz eins, reduzierten Gebühr.
  3. Absatz 3,Die Gebührensätze gemäß Absatz eins und 2 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

Im RIS seit

24.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010288

Dokumentnummer

NOR40206285

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/212/P3/NOR40206285

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