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BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 212/2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

BVwG PauschGebV Vergabe 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Erhöhte Gebührensätze

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn
    1. Ziffer eins
      der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt.
  2. Absatz 2,Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn
    1. Ziffer eins
      der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt.
  3. Absatz 3,Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.
  4. Absatz 4,Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem geschätzten Gesamtwert bzw. dem Gesamtwert der angefochtenen Lose.

Im RIS seit

24.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010288

Dokumentnummer

NOR40206284

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/212/P2/NOR40206284

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