(2)Absatz 2,Die gesammelten Daten gemäß Abs. 1 sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen und nach Zulassungsland und unter Angabe der Punkte, die kontrolliert, und der Mängel, die festgestellt wurden, für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zusammenzufassen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis längstens Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.Die gesammelten Daten gemäß Absatz eins, sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen und nach Zulassungsland und unter Angabe der Punkte, die kontrolliert, und der Mängel, die festgestellt wurden, für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zusammenzufassen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis längstens Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.