Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsfinanzierungsverordnung § 4

Kurztitel

Universitätsfinanzierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 202/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

20.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UniFinV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass beim Schichtungsmerkmal „Studienart“ die Doktoratsstudien unberücksichtigt bleiben. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß Paragraph 22, Absatz 2, UHSBV.
  2. Absatz 2,Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird der Datensatz Ziffer 2 Punkt eins, (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 UHSBV mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 20 Semesterstunden erbracht wurden. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, UG und Paragraph 63, Absatz 9, UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde.
  3. Absatz 3,Für die Gewichtung nach Fächergruppen ist Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b werden die Indikatorenwerte jenes Studienjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Schlagworte

Bachelorstudium, Masterstudium

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20010276

Dokumentnummer

NOR40216559

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