mit einem Anteil von 3 vH über den Wettbewerbsindikator 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ verteilt.
Zur Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen in der Lehre kann eine Universität die Beträge gemäß lit. b und c erst dann in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens fünf der folgenden qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre nachweist:Zur Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen in der Lehre kann eine Universität die Beträge gemäß Litera b und c erst dann in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens fünf der folgenden qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre nachweist:
– Beurteilung der Lehre durch Studierende, Weiterentwicklung der Evaluierungs- bzw. Feedbackmethode(n) in der Lehre und Umsetzung von daraus gezogenen Ableitungen;
– Implementierung von Grundsätzen und Richtlinien für Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb und Dissemination (z. B. curriculare Schwerpunktsetzungen im Studienverlauf, Schulungsangebote für das wissenschaftliche und künstlerische Personal);
– Monitoring des ersten Studienjahrs, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaktivität;
– Monitoring und Evaluierung der Studierbarkeit in allen Studien als Bestandteil des Qualitätsmanagements, einschließlich Behandlung im Quality Audit; gegebenenfalls ergänzt durch Erkenntnisse aus Absolventinnen- bzw. Absolventenbefragungen und -trackings;
– Strategieentwicklung und Maßnahmensetzung im Bereich der Hochschuldidaktik (Wissenschaftsdidaktik) zur kontinuierlichen und qualitätsgeleiteten Personalentwicklung der Lehrenden und des Nachwuchses in der Lehre;
– Sicherung der Prozessqualität in der Curriculumserstellung einschließlich Etablierung von Instrumenten und Verfahren zur Evaluierung einer angemessenen Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula;
– Erfassung des Prüfungswesens durch das interne Qualitätssicherungssystem und Reflexion der Prüfungskultur (u. a. stichprobenweise zur Notengebung).
Wenn die Universität mindestens vier dieser Maßnahmen nachweist, erhält sie 50 vH der ihr aus dem entsprechenden Betrag zustehenden Mittel. Nähere Bestimmungen über die Umsetzung der qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre sowie deren Nachweis sind in die Leistungsvereinbarung aufzunehmen.