(1)Absatz eins,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat bei der Planung und Umsetzung von Neubau- und Ausbaumaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Bundesstraßenbauvorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 die Angemessenheit der Kosten unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Anforderungen zu prüfen. Unter Bedachtnahme auf die Rahmenbedingungen von Bundesstraßenbauvorhaben müssen dabei die öffentlichen Interessen mitberücksichtigt werden.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat bei der Planung und Umsetzung von Neubau- und Ausbaumaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Bundesstraßenbauvorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die Angemessenheit der Kosten unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Anforderungen zu prüfen. Unter Bedachtnahme auf die Rahmenbedingungen von Bundesstraßenbauvorhaben müssen dabei die öffentlichen Interessen mitberücksichtigt werden.