Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben § 4

Kurztitel

Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 188/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

27.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Aufgaben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat bei der Planung und Umsetzung von Neubau- und Ausbaumaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Bundesstraßenbauvorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die Angemessenheit der Kosten unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Anforderungen zu prüfen. Unter Bedachtnahme auf die Rahmenbedingungen von Bundesstraßenbauvorhaben müssen dabei die öffentlichen Interessen mitberücksichtigt werden.
  2. Absatz 2,Bei Erhaltungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist die Wirtschaftlichkeit mit dem Ziel der Angemessenheit der Kosten bei Gewährleistung einer sicheren und langfristigen Nutzung unter Berücksichtigung der Streckenverfügbarkeit zu prüfen.
  3. Absatz 3,Diese Prüfungen haben in Anwendung der jeweils aktuellen betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung zu erfolgen.

Schlagworte

Neubaumaßnahme

Im RIS seit

30.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20010270

Dokumentnummer

NOR40205550

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