Bundesrecht konsolidiert

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Vorführgemeinden-Verordnung 2018 § 3

Kurztitel

Vorführgemeinden-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 3,

Wurde bei der Lese von Spätlese- und Eisweinen mittels Traubenvollernter eine Kontrolle durch den Mostwäger auch in den Weingärten durchgeführt, so sind die Kosten für diese Kontrolle in der Höhe von 7,27 € je angefangene Stunde vom zum Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten dem Bund zu ersetzen. Die Kosten sind von der Bundeskellereiinpsktion vorzuschreiben.

Schlagworte

Spätlesewein

Im RIS seit

27.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Gesetzesnummer

20010269

Dokumentnummer

NOR40205543

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