§ 24 InkrafttretenParagraph 24, Inkrafttreten
Die gegenständliche Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.
Meldungen gemäß den Abschnitten 2 bis 5 sind erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2018 zu erstatten. Meldungen gemäß den Abschnitten 6 und 7 sind erstmals zum Meldestichtag 30. September 2018 zu erstatten.
Die Verordnung der Oesterreichische Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2016), BGBl. II Nr. 138/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Meldungen zu den Abschnitten 2 bis 5 der Datenmodellverordnung BGBl. II Nr. 138/2016 sind für monatliche Meldungen letztmals zum Meldestichtag 30. November 2018 und für quartalsweise Meldungen letztmals zum Meldestichtag 30. September 2018 zu erstatten.Die Verordnung der Oesterreichische Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2016,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Meldungen zu den Abschnitten 2 bis 5 der Datenmodellverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2016, sind für monatliche Meldungen letztmals zum Meldestichtag 30. November 2018 und für quartalsweise Meldungen letztmals zum Meldestichtag 30. September 2018 zu erstatten.