(1)Absatz eins,Die in der Anlage angeführten Meisterprüfungszeugnisse, die in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen Meisterprüfungszeugnissen und Befähigungsprüfungszeugnissen hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten.