Bundesrecht konsolidiert

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Gleichhaltung von Meisterprüfungszeugnissen und Befähigungsprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) § 1

Kurztitel

Gleichhaltung von Meisterprüfungszeugnissen und Befähigungsprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 166/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

06.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die in der Anlage angeführten Meisterprüfungszeugnisse, die in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen Meisterprüfungszeugnissen und Befähigungsprüfungszeugnissen hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der im Meisterprüfungszeugnis angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Bezirksverwaltungsbehörde darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Im RIS seit

10.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

20010251

Dokumentnummer

NOR40204646

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