Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gleichhaltung des Ausbilderprüfungszeugnisses mit dem Prüfungszeugnis der Meisterprüfung der Autonomen Provinz Bozen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
06.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworbene Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung ist mit dem österreichischen Ausbilderprüfungszeugnis hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten.
(2)Absatz 2,Auf Antrag der im Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Lehrlingsstelle darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957 und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Im RIS seit
10.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Gesetzesnummer
20010249
Dokumentnummer
NOR40204640