Bundesrecht konsolidiert

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Gleichhaltung des Ausbilderprüfungszeugnisses mit dem Prüfungszeugnis der Meisterprüfung der Autonomen Provinz Bozen § 1

Kurztitel

Gleichhaltung des Ausbilderprüfungszeugnisses mit dem Prüfungszeugnis der Meisterprüfung der Autonomen Provinz Bozen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

06.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworbene Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung ist mit dem österreichischen Ausbilderprüfungszeugnis hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der im Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Lehrlingsstelle darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957 und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Im RIS seit

10.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

20010249

Dokumentnummer

NOR40204640

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