(3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2023 im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz ausgebildet werden, können gemäß dieser Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in dieser Ausbildungsordnung enthaltenen Prüfungsordnung antreten.