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Zahntechnik-Ausbildungsordnung § 6
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 5 am 07.10.2026
§ 7 am 07.10.2026
Alle Fassungen
§ 6 heute
§ 6 gültig ab 01.01.2019
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Zahntechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Anatomie
§ 6.
Paragraph 6,
Absatz eins,
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1.
Ziffer eins
Anatomie des Kauorgans (zB Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne, Kopfmuskulatur, Drüsen und Mund),
2.
Ziffer 2
Physiologie des Kauorgans (zB Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne, Kopfmuskulatur, Drüsen und Mund),
3.
Ziffer 3
Pathologie des Kiefers und der Zähne,
4.
Ziffer 4
Statik, Dynamik und Okklusion von Zähnen in Hinblick auf zahntechnische Arbeiten.
(2)
Absatz 2,
Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)
Absatz 3,
Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)
Absatz 4,
Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Im RIS seit
09.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010246
Dokumentnummer
NOR40204587
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/162/P6/NOR40204587
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