Bundesrecht konsolidiert

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Zahntechnik-Ausbildungsordnung § 6

Kurztitel

Zahntechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 162/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Anatomie

Paragraph 6,
    1. Ziffer eins
      Anatomie des Kauorgans (zB Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne, Kopfmuskulatur, Drüsen und Mund),
    2. Ziffer 2
      Physiologie des Kauorgans (zB Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne, Kopfmuskulatur, Drüsen und Mund),
    3. Ziffer 3
      Pathologie des Kiefers und der Zähne,
    4. Ziffer 4
      Statik, Dynamik und Okklusion von Zähnen in Hinblick auf zahntechnische Arbeiten.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010246

Dokumentnummer

NOR40204587

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