(7)Absatz 7,Ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 10 des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 10 des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.Ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 10, des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 10, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.