Bundesrecht konsolidiert

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Zahntechnik-Ausbildungsordnung § 14

Kurztitel

Zahntechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 162/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verhältniszahlen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 8, Absatz 12, des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend von Paragraph 8, Absatz 5 bis Absatz 11, des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.
  2. Absatz 2,Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen werden festgelegt:
    1. Ziffer eins
      eine fachlich einschlägig ausgebildete Person
      ein Lehrling,
    2. Ziffer 2
      zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen
      zwei Lehrlinge,
    3. Ziffer 3
      drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen
      drei Lehrlinge,
    4. Ziffer 4
      vier bis 24 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
      für je drei Personen
      ein weiterer Lehrling,
    5. Ziffer 5
      ab 25 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
      für je vier Personen
      ein weiterer Lehrling.
  3. Absatz 3,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
  4. Absatz 4,Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
  5. Absatz 5,Ein Ausbilder/eine Ausbilderin ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er/sie jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er/sie als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er/sie Lehrlinge ausbildet.
  6. Absatz 6,Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder/Ausbilderinnen sind einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
    2. Ziffer 2
      Auf je sieben Lehrlinge zumindest ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
    Die Verhältniszahl gemäß Absatz 2, darf jedoch nicht überschritten werden.
  7. Absatz 7,Ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 10, des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 10, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010246

Dokumentnummer

NOR40204595

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