Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
03.07.2024
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 12.Paragraph 12,
Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Anmerkung
jetzt § 13
Im RIS seit
09.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20010244
Dokumentnummer
NOR40204559