Bundesrecht konsolidiert

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Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung § 6

Kurztitel

Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6,
  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010257

Dokumentnummer

NOR40204727

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