Bundesrecht konsolidiert

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Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachtechnologie und Sicherheit sowie Ange- wandte Mathematik.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat /die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Kehr- und Reinigungsverfahren, Messtechnik, Überprüfungstätigkeiten, Demontage und Montage sowie Fachgespräch.

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010256

Dokumentnummer

NOR40204709

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