Bundesrecht konsolidiert

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Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 157/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Schlagworte

Prüfungskandidatin

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010243

Dokumentnummer

NOR40204538

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