Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
30.06.2026
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Theoretische Prüfung
§ 5.Paragraph 5,
Absatz eins,(1) Die Prüfung umfasst den Gegenstand Grundlagen der Medienwirtschaft. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu bearbeiten:
Medienwirtschaft (Bereiche, Aufgaben, Produkte und Dienstleistungen),
Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnik,
Kalkulation betrieblicher Leistungen,
Konzeption von Medienprodukten und Mediendienstleistungen,
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Informationstechnik
Im RIS seit
12.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20010258
Dokumentnummer
NOR40204740