Bundesrecht konsolidiert

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Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 156/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20010258

Dokumentnummer

NOR40204739

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/156/P4/NOR40204739

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