Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Maskenbildner/Maskenbildnerin-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Außerkrafttretensdatum
03.07.2024
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin für Theater-, Bühne-, Foto-, Film- und Fernsehproduktionen inklusive hochauflösender Medien ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin kann bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Maskenbildner oder Maskenbildnerin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Theaterproduktion, Bühneproduktion, Fotoproduktion, Filmproduktion
Im RIS seit
09.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
20010242
Dokumentnummer
NOR40204519