Bundesrecht konsolidiert

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Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 154/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,
  1. Absatz 2,Die Prüfarbeit hat alle nachstehend genannten Bereiche unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung von Daten oder Prozessaufzeichnungen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Rüsten, Einstellen und in Betrieb nehmen von Maschinen, Geräten oder Anlagen zur Bearbeitung und Verarbeitung von Glas,
    2. Ziffer 2
      Durchführen einer Arbeit aus dem Bereich Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und
    3. Ziffer 3
      Durchführen einer Arbeit zur Sicherung der Produktqualität.
    Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgaben sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechter Umgang mit Maschinen und Geräten,
    2. Ziffer 2
      Erreichen von vorgegebenen Werten bzw. Einstellungen,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Protokollieren von Daten oder Prozessaufzeichnungen,
    4. Ziffer 4
      Arbeitssicherheit, Ordnung und Sauberkeit.

Schlagworte

Messtechnik, Steuertechnik

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20010241

Dokumentnummer

NOR40204509

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/154/P9/NOR40204509

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