(2)Absatz 2,Die Prüfarbeit hat alle nachstehend genannten Bereiche unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung von Daten oder Prozessaufzeichnungen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
Rüsten, Einstellen und in Betrieb nehmen von Maschinen, Geräten oder Anlagen zur Bearbeitung und Verarbeitung von Glas,
Durchführen einer Arbeit aus dem Bereich Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und
Durchführen einer Arbeit zur Sicherung der Produktqualität.
Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgaben sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.