Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
30.06.2026
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Arbeitsvorbereitung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat eine Arbeits- und Produktionsplanung zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Arbeitsplanung
Im RIS seit
09.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20010241
Dokumentnummer
NOR40204508