Bundesrecht konsolidiert

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Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 154/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Angewandte Mathematik und Arbeitsvorbereitung.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20010241

Dokumentnummer

NOR40204504

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/154/P4/NOR40204504

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