Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EFZ-DV-VO
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigt werden
§ 5.Paragraph 5,
Für Unternehmen nach § 2 Abs. 3 ist § 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z 3 ASVG 75% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) betragen. Für Unternehmen nach Paragraph 2, Absatz 3, ist Paragraph 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG 75% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) betragen.
Schlagworte
Dienstnehmerin
Im RIS seit
04.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018
Gesetzesnummer
20010237
Dokumentnummer
NOR40204457