Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TSch-SV
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufzeichnungen
§ 23.Paragraph 23,
Die Leiterin oder der Leiter der Tierpension hat ein Vormerkbuch gemäß § 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei sie oder er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden. Die Leiterin oder der Leiter der Tierpension hat ein Vormerkbuch gemäß Paragraph 29, Absatz 3, TSchG zu führen, wobei sie oder er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden.
Im RIS seit
02.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40204329