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Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung Anl. 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
Anl. 2 am 09.10.2026
Alle Fassungen
Anl. 3 heute
Anl. 3 gültig ab 01.07.2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TSch-SV
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anlage 3
zu § 10 Z 4
zu Paragraph 10, Ziffer 4
Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung)
1.
Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut, einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
2.
Der Lehrgang wird in 2 Module aufgebaut. Modul 1 (Grundmodul) ist verpflichtend von all jenen zu absolvieren, die Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten und hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen:
2.1.
2 Punkt eins
Recht (Firmengründung, Bewilligungen, Tierschutz, Tierhaltung, Tierseuchen, landespolizeiliche Bestimmungen, Schadenersatz)
2.2.
2 Punkt 2
Grundlagen der Hygiene und Immunologie
2.3.
2 Punkt 3
Grundlagen der Infektionskunde – Entstehung von Krankheiten
2.4.
2 Punkt 4
Grundlagen der Tierernährung – Anatomie, Physiologie
2.5.
2 Punkt 5
Grundlagen der Tierhaltung von Hunden, Katzen und Frettchen
3.
Modul 2 (Aufbaumodul) ist zusätzlich von all jenen zu absolvieren, die andere Heimtiere als Hunde, Katzen und Frettchen im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten. Modul 2 hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen:
3.1.
3 Punkt eins
Besondere Haltungsvorschriften für Vögel,
3.2.
3 Punkt 2
Besondere Haltungsvorschriften für Kleinsäuger,
3.3.
3 Punkt 3
Besondere Haltungsvorschriften für Reptilien und
3.4.
3 Punkt 4
Besondere Haltungsvorschriften für Fische
4.
Der Lehrplan ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und dem Tierschutzrat (§ 42 TSchG ) auszuarbeiten, in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität zu überprüfen und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren.
4. Der Lehrplan ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und dem Tierschutzrat (Paragraph 42, TSchG ) auszuarbeiten, in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität zu überprüfen und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren.
Im RIS seit
02.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40204336
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/139/ANL3/NOR40204336
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