Bundesrecht konsolidiert

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Dienstgradeverordnung 2018 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstgradeverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 135/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 238/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Abkürzung

DGV 2018

Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch
    1. Ziffer eins
      die dauernde Betrauung mit einem nach Paragraph 147, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, der Grundlaufbahn (GL) oder einer Funktionsgruppe (FG) zugeordneten Arbeitsplatz,
    2. Ziffer 2
      das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, und
    3. Ziffer 3
      die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.
    Das Erfordernis der dauernden Betrauung nach Ziffer eins, wird durch eine Betrauung mit einer Funktion nach Paragraph 152 c, Absatz 11, Ziffer eins, BDG 1979 ersetzt.
  2. Absatz 2,Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
  3. Absatz 3,Beamte und Vertragsbedienstete nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.
  4. Absatz 4,Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 10, BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.
  5. Absatz 5,Die Dienstgrade von Personen nach Paragraph eins,, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach Paragraph 39 a, Absatz eins, BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.

Im RIS seit

16.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020

Gesetzesnummer

20010227

Dokumentnummer

NOR40217028

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