Bundesrecht konsolidiert

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Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018 § 5

Kurztitel

Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 134/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

2. Unterabschnitt

Dienstprüfung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Dienstprüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Das Anforderungsniveau der einzelnen Prüfungsfächer ergibt sich aus den in der Anlage definierten Ausprägungsstufen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung der Beamtin oder des Beamten zur Dienstprüfung erfolgt soweit die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung erfüllt sind und nach deren bzw. dessen schriftlichen Ansuchen durch das Personalamt nach Vorlage
    1. Ziffer eins
      des Nachweises der Teilnahme am Einführungs- und Abschlusstutorium,
    2. Ziffer 2
      die Abgabe der Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit.

Schlagworte

Einführungstutorium, Fachbereichsarbeit

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010226

Dokumentnummer

NOR40204271

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