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Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018 § 4

Kurztitel

Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 134/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausgestaltung der Ausbildung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die theoretische Grundausbildung erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen für die verschiedenen Verwendungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
  2. Absatz 2,Die die theoretische Ausbildung umfassenden Fachbereiche, Inhalte und Mindeststundenanzahl sind in der Anlage geregelt.
  3. Absatz 3,Die einzelnen Fachbereichen werden in eigene Abschnitte gegliedert. Die Umsetzung der Grundausbildung erfolgt in einer Kombination aus
    1. Ziffer eins
      Einführungstutorium
    2. Ziffer 2
      Selbststudium
      1. Litera a
        Skripten
      2. Litera b
        E-Learning
    3. Ziffer 3
      Konzept- oder Fachbereichsarbeit
    4. Ziffer 4
      Abschlusstutorium
  4. Absatz 4,Zur Vermittlung der Grundausbildungsziele und zur Vorbereitung des Selbststudiums hat die Beamtin bzw. der Beamte verpflichtend an einem Einführungstutorium teilzunehmen. Die vollständige Teilnahme am Tutorium muss nachweislich bestätigt sein.
  5. Absatz 5,Das Selbststudium ist eigenverantwortlich durchzuführen. Dafür werden Skripten und E-Learning zur Verfügung gestellt.
  6. Absatz 6,Beamtinnen und Beamte, welche der Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 4 angehören, haben eine Fachbereichsarbeit zu verfassen, welche in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit zu stehen hat und deren Umfang von der jeweiligen Verwendung abhängt. Das Thema der Fachbereichsarbeit ist vom Personalamt nach Vorlage eines Exposé vorab freizugeben.
  7. Absatz 7,Beamtinnen und Beamte, welche der Verwendungsgruppe PT 5 bis PT 6 angehören, haben eine Konzeptarbeit zu verfassen, welche in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit zu stehen hat und deren Umfang von der jeweiligen Verwendung abhängt. Das Thema der Konzeptarbeit ist vom Personalamt nach Vorlage eines Exposé vorab freizugeben.
  8. Absatz 8,Das Abschlusstutorium dient der Vermittlung der Rahmenbedingungen der Prüfungen. Die vollständige Teilnahme am Tutorium muss nachweislich bestätigt sein.
  9. Absatz 9,Die Zweckmäßigkeit dieser Ausbildungsformen ist vom zuständigen Personalamt regelmäßig zu evaluieren und die Ergebnisse sind bei der Zuweisung zur Grundausbildung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Konzeptarbeit

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010226

Dokumentnummer

NOR40204270

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