(2)Absatz 2,Während des Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien sind am zweiten Börsetag der auf die durchgeführte Transaktion folgenden Kalenderwoche, jeweils gegliedert nach börslich oder außerbörslich rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien, auf Tagesbasis, gegebenenfalls getrennt nach der jeweiligen Aktiengattung, jedenfalls folgende Angaben gegenüber dem anlagesuchenden Publikum zu veröffentlichen:
rückerworbenes und/oder veräußertes Volumen (Stücke) unter Angabe des Anteils der im Rahmen des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 65 Abs. 1a und Abs. 1b AktG bereits rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien am Grundkapital;rückerworbenes und/oder veräußertes Volumen (Stücke) unter Angabe des Anteils der im Rahmen des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß Paragraph 65, Absatz eins a und Absatz eins b, AktG bereits rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien am Grundkapital;
höchster und niedrigster geleisteter und/oder erzielter Gegenwert je Aktie;
gewichteter Durchschnittsgegenwert der rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien und
Wert der rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien.
Der Emittent hat die zu veröffentlichenden Angaben spätestens einen Börsetag vor der Veröffentlichung der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen in standardisierter, elektronisch lesbarer Form mitzuteilen. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der FMA im Einvernehmen mit dem zuständigen Börseunternehmen bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen. Die Mitteilung an die FMA und das zuständige Börseunternehmen kann auf Kosten und unter der Verantwortung des Emittenten auch durch geeignete Dritte erfolgen. Der Veröffentlichungspflicht gegenüber dem anlagesuchenden Publikum kann auf einer öffentlich zugänglichen Seite im Internet entsprochen werden; diesfalls ist § 5 Abs. 4 zu beachten.Der Emittent hat die zu veröffentlichenden Angaben spätestens einen Börsetag vor der Veröffentlichung der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen in standardisierter, elektronisch lesbarer Form mitzuteilen. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der FMA im Einvernehmen mit dem zuständigen Börseunternehmen bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen. Die Mitteilung an die FMA und das zuständige Börseunternehmen kann auf Kosten und unter der Verantwortung des Emittenten auch durch geeignete Dritte erfolgen. Der Veröffentlichungspflicht gegenüber dem anlagesuchenden Publikum kann auf einer öffentlich zugänglichen Seite im Internet entsprochen werden; diesfalls ist Paragraph 5, Absatz 4, zu beachten.