(1)Absatz eins,Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat ein allfälliges Rückerwerbsprogramm für nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG erworbene Aktien sowie dessen Dauer mindestens drei Börsetage vor der Durchführung gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für eine beabsichtigte Veräußerung danach erworbener eigener Aktien.Jeder Emittent im Sinne des Paragraph eins, hat ein allfälliges Rückerwerbsprogramm für nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, 6, oder 8 AktG erworbene Aktien sowie dessen Dauer mindestens drei Börsetage vor der Durchführung gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für eine beabsichtigte Veräußerung danach erworbener eigener Aktien.