Bundesrecht konsolidiert

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Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018 § 3

Kurztitel

Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IGDV 2018

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Zertifizierungstaxe

Paragraph 3,

Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zur Deckung der Zertifizierungskosten eine Zertifizierungstaxe in Höhe eines Zehntels des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG 1956, auf jeweils den nächsthöheren Zehnerbetrag gerundet, zu entrichten. 50% der Zertifizierungstaxe sind zu gleichen Teilen als Funktionsentschädigungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 5, des Ingenieurgesetzes 2017 auf die beiden Mitglieder der Zertifizierungskommission aufzuteilen. 45% der Zertifizierungstaxe dienen der Deckung des Aufwandes der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik inklusive des Kostenersatzes gemäß Paragraph 4, 5% der Zertifizierungstaxe sind für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements rückzustellen. Die Einhebung der Zertifizierungstaxe, die Bezahlung der Funktionsentschädigungen und die Bildung der Rückstellungen für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements obliegen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik.

Schlagworte

Agrarpädagogik

Im RIS seit

19.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20010222

Dokumentnummer

NOR40203825

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