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Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.06.2018

Außerkrafttretensdatum

03.04.2023

Abkürzung

NLAV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden und im Inland oder in der Europäischen Union produziert und als nachhaltig ausgewiesen werden, dürfen nicht von Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Jänner 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:
    1. Ziffer eins
      Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
    2. Ziffer 2
      Flächen, die
      1. Litera a
        nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder für Naturschutzzwecke oder für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten unter Schutz gestellt sind, oder
      2. Litera b
        zum Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind und von der Kommission gemäß Artikel 18, Absatz 4, der Richtlinie 2009/28/EG für die Zwecke des Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt wurden,
      es sei denn, die Bewirtschaftung zur Gewinnung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen steht dem Schutzzweck nicht entgegen;
    3. Ziffer 3
      Flächen, die Grünland mit großer biologischer Vielfalt sind, das heißt von Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
      1. Litera a
        Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
      2. Litera b
        kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland), es sei denn, dass die Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
      Hierbei gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2014, zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikel 7 b, Absatz 3, Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 351 vom 09.12.2014 Seite 3. Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gilt zusätzlich zu Artikel 2, Ziffer eins bis 3 der Verordnung (EU) 1307 aus 2014, auch Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das durch die Naturschutzbestimmungen der Länder unter Schutz gestellt ist. Ein allfälliger Nachweis gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 1307 aus 2014, gilt als erbracht, wenn die Ernte entsprechend den behördlichen Bestimmungen durchgeführt wird.
  2. Absatz 2,Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand stammen, es sei denn, diese Flächen haben zum Zeitpunkt der Gewinnung des Rohstoffs denselben Status wie im Jänner 2008:
    1. Ziffer eins
      Feuchtgebiete, das heißt Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind,
    2. Ziffer 2
      Wälder auf Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
    3. Ziffer 3
      Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, außer es kann nachgewiesen werden, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang römisch fünf Teil C der Richtlinie 2009/28/EG beschriebenen Methode die in Artikel 17, Absatz 2, dieser Richtlinie genannten Bedingungen der Treibhausgasemissionen erfüllt wären.
  3. Absatz 3,Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von Flächen stammen, die im Jänner 2008 Torfmoor waren, außer es kann nachgewiesen werden, dass der Anbau und die Ernte des betreffenden Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern.
  4. Absatz 4,Die in der Europäischen Union angebauten landwirtschaftliche Ausgangsstoffe müssen von Flächen stammen,
    1. Ziffer eins
      die den Anforderungen des Artikel 32, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entsprechen und
    2. Ziffer 2
      auf denen die flächenrelevanten Anforderungen und Standards im Rahmen von Cross Compliance gemäß Artikel 93, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 549, eingehalten werden.
  5. Absatz 5,Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe aus Drittländern gelten:
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen der Artikel 17 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG,
    2. Ziffer 2
      die gemäß Artikel 18, Absatz 4, bis 7 der Richtlinie 2009/28/EG gefassten Beschlüsse der Kommission und
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2014,, insbesondere Artikel eins,
  6. Absatz 6,Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Absatz eins, bis 4, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt werden, ist die angegebene Einsparung bei den Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 19, der Richtlinie 2009/28/EG zu ermitteln. Werden dabei Standardwerte angegeben, sind die im Anhang römisch fünf der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Werte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist nach Artikel 19, sowie der Methodologie von Anhang römisch fünf der Richtlinie 2009/28/EG vorzugehen und dem Systembetreiber eine geeignete fachliche Begründung vorzulegen.

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40203464

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/124/P4/NOR40203464

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