Bundesrecht konsolidiert

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Beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen § 2

Kurztitel

Beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

06.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 2,

Die beschleunigte Zustellung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, kann nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen und tatsächlichen Gegebenheiten im betreffenden Konsularbereich an die zuständige Berufsvertretungsbehörde, an ein österreichisches Honorarkonsulat im Konsularbereich der zuständigen Berufsvertretungsbehörde und/oder an eine im Konsularbereich der zuständigen Berufsvertretungsbehörde liegende Abgabestelle gewünscht werden.

Im RIS seit

06.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20009845

Dokumentnummer

NOR40192137

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/98/P2/NOR40192137

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