Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
06.04.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die beschleunigte Zustellung im Sinne des § 1 Abs. 1 kann nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen und tatsächlichen Gegebenheiten im betreffenden Konsularbereich an die zuständige Berufsvertretungsbehörde, an ein österreichisches Honorarkonsulat im Konsularbereich der zuständigen Berufsvertretungsbehörde und/oder an eine im Konsularbereich der zuständigen Berufsvertretungsbehörde liegende Abgabestelle gewünscht werden. Die beschleunigte Zustellung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, kann nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen und tatsächlichen Gegebenheiten im betreffenden Konsularbereich an die zuständige Berufsvertretungsbehörde, an ein österreichisches Honorarkonsulat im Konsularbereich der zuständigen Berufsvertretungsbehörde und/oder an eine im Konsularbereich der zuständigen Berufsvertretungsbehörde liegende Abgabestelle gewünscht werden.
Im RIS seit
06.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
20009845
Dokumentnummer
NOR40192137