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Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen § 5

Kurztitel

Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 86/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.03.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Reduktion der Berufspraxiszeiten

Paragraph 5,

Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in den Paragraphen eins, bis 4 vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt.

Im RIS seit

30.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

20009841

Dokumentnummer

NOR40191801

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/86/P5/NOR40191801

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