Bundesrecht konsolidiert

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Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung § 26

Kurztitel

Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 82/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

15.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KHV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

3. Abschnitt
Betriebliche Anforderungen

Betriebsbereitschaft

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Der Betreiber des Krankenhaus-Hubschrauberlandeplatzes hat der zuständigen Behörde eine verantwortliche Person zu benennen, die dafür zu sorgen hat, dass der Krankenhaus-Hubschrauberlandeplatz während der Betriebszeiten ordnungsgemäß und der jeweiligen Bewilligung entsprechend sicher benützt werden kann (Betriebsbereitschaft). Die Betriebsbereitschaft ist täglich vor Betriebsbeginn, zumindest jedoch 12 Stunden vor jeder Benützung sowie bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Betriebsbereitschaft in Zweifel stellen, wie insbesondere bei Schneelage oder Eisglätte, zu überprüfen. Ist die Betriebsbereitschaft ganz oder teilweise nicht mehr gegeben, so ist diese unverzüglich durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel Instandsetzen, Reinigen oder Sandstreuen, wiederherzustellen.
  2. Absatz 2,Ist eine unverzügliche Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft gemäß Absatz eins, nicht möglich, so hat die verantwortliche Person diesen Umstand ohne Verzögerung der Austro Control GmbH zur luftfahrtüblichen Kundmachung der Betriebseinschränkung sowie der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Der Betreiber der Hubschrauberlandefläche hat weiters vor Beantragung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 73, LFG eine Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 145 Millionen Euro nach Maßgabe des Betriebsumfanges abzuschließen und der zuständigen Behörde den Versicherungsnachweis vorzulegen.
  4. Absatz 4,An einer von der Abstellfläche aus deutlich erkennbaren Stelle ist eine Informationstafel anzubringen, welche Angaben über den Betreiber der Hubschrauberlandefläche und die verantwortliche Person gemäß Absatz eins, enthält.
  5. Absatz 5,Bei Bodenlandeplätzen müssen an geeigneten Stellen Warntafeln angebracht werden.

Im RIS seit

24.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

20009839

Dokumentnummer

NOR40191736

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